Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013)
§ 15
Der BHAG obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§ 9 Abs. 3 Z 4 BHG 2013), insbesondere des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen obliegt der BHAG nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der haushaltsführenden Stelle nach § 9 Abs. 4 BHG 2013. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs sind in den §§ 98 ff enthalten.
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