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§ 110 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

Barzahlungsverkehr

(§ 111 Abs. 1 BHG 2013)

(§ 111 Abs. 1 BHG 2013)

§ 110

(1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 abwickeln.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden

  1. 1. in besonders dringenden Fällen,
  2. 2. wenn damit besondere Zahlungsbegünstigungen erreicht werden oder
  3. 3. wenn die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht.

(3) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken. Er darf grundsätzlich nur

  1. 1. in entsprechend ausgestatteten Kassenräumen,
  2. 2. während der festgelegten Kassenstunden und
  3. 3. von bestimmten Bediensteten (Kassierin oder Kassier) vorgenommen werden.

    Die Kassenstunden und die Namen der Kassierinnen oder der Kassiere sind samt Unterschriftsproben durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 gelten nicht, wenn

  1. 1. der Barzahlungsverkehr nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,
  2. 2. Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch eine Sofortzahlung erfolgt oder
  3. 3. die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.

    In den genannten Ausnahmefällen ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie die Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich ist und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.

(5) Vor jeder Auszahlung hat sich die Kassierin oder der Kassier zu überzeugen, ob die Empfängerin oder der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist bei der oder dem Anordnungsbefugten, die oder der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat, wenn ihre oder seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Soweit an eine andere Übernahmeberechtigte oder einen anderen Übernahmeberechtigten auszuzahlen ist, hat diese oder dieser außer ihrem oder seinem Namen auch die Übernahmeberechtigung nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz zu unterfertigen. Bei Auszahlung an eine Empfängerin oder einen Empfänger, die oder der des Schreibens unkundig ist oder die oder der aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten kann, hat an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten und die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Identitätsmerkmale des amtlichen Lichtbildausweises sind von der Kassierin oder dem Kassier festzuhalten.

(6) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart der Einzahlerin oder des Einzahlers die Gültigkeit und die Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

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