Auszahlungen im Girozahlungsverkehr
§ 107
(1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten oder dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten oder des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.
(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten, über deren oder dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an die Masseverwalterin oder den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(3) Die Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass hiedurch eine Dritte oder ein Dritter geschädigt werden soll oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(4) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten von der haushaltsführenden Stelle in den jeweiligen Auszahlungsanordnungen zu berücksichtigen. Die BHAG hat diesen Anordnungen Rechnung zu tragen und auch die Auszahlungen aller anderen haushaltsführenden Stellen durch eine Zahlsperre sowie durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern und hievon die haushaltsführenden Stellen zu verständigen, damit diese dies in ihren Anordnungen berücksichtigen können. Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung der haushaltsführenden Stelle oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung von vertraglichen Verpfändungen und Abtretungen, hat die haushaltsführende Stelle die Einschreiterin oder den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.
(5) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes bei der haushaltsführenden Stelle. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes nach § 100 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote bei der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hierdurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.
(6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Die Zustimmung zum Einzug durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten selbst (Einzugsermächtigung) oder zur Erteilung eines Abbuchungsauftrages an das Kreditinstitut darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- 1. Es muss gewährleistet sein, dass die BHAG die Auszahlungen des Bundes auf Grund der Einzugsermächtigung für die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder des Abbuchungsauftrages des Bundes ordnungsgemäß überwachen kann.
- 2. Die zur Einziehung gelangenden Beträge müssen zeitlich und der Höhe nach abschätzbar sein.
- 3. Bei zu Unrecht eingezogenen Beträgen muss binnen der in § 45 Abs. 3 ZaDiG festgelegten Frist die Rückerstattung möglich sein.
- 4. Der Zahlungsverkehr muss dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden.
(7) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen in gleich bleibender Höhe kann die Auszahlung im Wege des Kreditinstitutes auch mittels Dauerauftrag erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung sind die erforderlichen Angaben, wie Beginn und Dauer der Leistungsperiode (befristet oder unbefristet) und wiederkehrender Leistungszeitpunkt anzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)