Überweisungsaufträge an Kreditinstitute
§ 104
(1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.
(2) Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich, soweit nicht eine Einzelzeichnung nach § 102 Abs. 4 genehmigt worden ist. Überweisungsaufträge in Papierform sind neben den eigenhändigen Unterschriften zusätzlich auch mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Bund und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.
(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen. Mit der Unterfertigung des Sammelauftrages übernehmen die Zeichnungsberechtigten auch die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Die ungefertigten Einzelaufträge, deren Richtigkeit anlässlich der Buchung des Gebarungsfalles sicherzustellen ist, sind dem Sammelauftrag anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.
(4) Unterfertigte Sammel- und Überweisungsaufträge sind an das jeweilige Kreditinstitut weiterzuleiten.
(5) Bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs ist der Zahlungsverkehr mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten geeigneten Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag nach der Bestimmung des § 40 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, zu widerrufen. Der Widerruf ist beim Kreditinstitut, bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der BHAG in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto beim kontoführenden Kreditinstitut, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.
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