vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Einschätzungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Behinderung

§ 1

Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)