Kennzeichnung
§ 11
(1) Die Kennzeichnung von bestandsspezifischen Impfstoffen hat auf dem Behältnis in deutlich lesbarer Schrift und in dauerhafter Weise zu erfolgen und muss Folgendes enthalten:
- 1. Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
- 2. den Hinweis „Bestandsspezifischer Impfstoff“,
- 3. Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
- 4. Name des Herstellers,
- 5. Name des/der verschreibenden Tierarztes/Tierärztin,
- 6. Name des Bestandinhabers oder einer eindeutig diesem und der individuellen Verschreibung zuordenbaren Bezugsnummer,
- 7. Art der Anwendung,
- 8. „Wartezeit 0 Tage“
- 9. „verschreibungspflichtig“ oder “rezeptpflichtig“,
- 10. Rauminhalt,
- 11. Chargennummer,
- 12. Verfalldatum,
- 13. Lagerungsbedingungen, und
- 14. Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen/Anbruch des Behältnisses.
(2) Bei der Abgabe von bestandsspezifischen Impfstoffen an den Tierarzt/die Tierärztin ist diesem/dieser ein Begleitschreiben zu übergeben, das mindestens Folgendes enthält:
- 1. Name und Anschrift des Herstellers,
- 2. Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
- 3. Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
- 4. Darreichungsform,
- 5. Anwendungsgebiete,
- 6. Gegenanzeigen,
- 7. Nebenwirkungen,
- 8. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen,
- 9. Zieltierart und Beschränkungen der Anwendung,
- 10. Dosierung und Art der Anwendung,
- 11. Zeitraum der Anwendung,
- 12. Angaben zur Wartezeit,
- 13. Lagerungsbedingungen,
- 14. Besondere Warnhinweise, und
- 15. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung.
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