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§ 20 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

§ 20

Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.

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