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§ 19 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Zutritt- und Zugriffsicherung

§ 19

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.

(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

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