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§ 14 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Sicherheitseinrichtungen

§ 14

(1) Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei maximaler Förderleistung ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ohne dass Flüssiggas ins Freie abgeleitet wird (zB Überströmventil).

(2) Flüssiggas-Zapfschläuche sowie beidseitig absperrbare Rohrleitungsabschnitte müssen durch Überdruckventile gegen Drucküberschreitung gesichert sein. Das aus Überdruckventilen austretende Flüssiggas muss in den Gasraum des zugehörigen Flüssiggasbehälters zurückgeleitet oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, gefahrlos ins Freie abgeführt werden.

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