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§ 17 AWEG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

4. Abschnitt

Fernabsatz Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17.

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene

  1. 1. nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden, und
  2. 2. nicht verschreibungspflichtige Veterinärarzneispezialitäten, die in einer dem üblichen Bedarf für die jeweilige Tierart entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einem dort zur Abgabe im Fernabsatz befugten Einzelhändler bezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40256758