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§ 3 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Zertifizierungsstellen für Personen

§ 3.

(1) Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr.

(2) Wird gemäß § 2 Abs. 4 durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Namen der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. den vollständigen Namen des Inhabers,
  3. 3. die Ausstellungsnummer,
  4. 4. gegebenenfalls das Ablaufdatum,
  5. 5. die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
  6. 6. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:

  1. 1. den Namen der zertifizierten Person,
  2. 2. das Zertifizierungsdatum
  3. 3. die Zertifizierungsnummer und
  4. 4. den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.

Schlagworte

Elektroindustrie, Qualifizierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006848

Dokumentnummer

NOR40201104

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