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§ 17 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Übergangsbestimmungen

§ 17

Jene Organe, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie

  1. 1. die Zulassungskriterien gemäß Pkt.1.1 des Anhang 4 erfüllen,
  2. 2. die erforderliche Erfahrung gemäß Pkt.1.3 Z2 des Anhang 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, und
  3. 3. in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt.1.3 Z1 des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1.Juli2010 zu absolvieren war.

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