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§ 12 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Verkündung und Ausfolgung von Inspektionsbescheinigungen und Bescheiden

§ 12

(1) Eine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 10 an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.

(2) Die an den Luftfahrzeughalter gemäß § 9 Abs. 2 zu übermittelnde schriftliche Mitteilung kann vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.

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