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Artikel 6 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 6

Inhalt des Registers

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält:

  1. a) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen,
  2. b) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus und
  3. c) nach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.

(2) Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse überprüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen:

  1. a) Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang I,
  2. b) Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang II,
  3. c) Überprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen I und II und
  4. d) Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen über Verbringungen innerhalb der Betriebseinrichtung, Lagerung, genauere Festlegung von Meldepflichten für diffuse Quellen oder Aufstellung von Kriterien für die Einbeziehung von Schadstoffen in dieses Protokoll.

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