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Artikel 4 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 4

Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern

In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register

  1. a) ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebseinrichtungsspezifisch;
  2. b) ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;
  3. c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;
  4. d) ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;
  5. e) enthält Informationen über Verbringungen;
  6. f) beruht auf regelmäßigen obligatorischen Meldungen;
  7. g) beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor;
  8. h) ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschließlich in elektronischer Form;
  9. i) ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung und
  10. j) besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.

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