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Artikel 26 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 26

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben.

(2) Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

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