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Artikel 20 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 20

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Änderungsvorschläge zu diesem Protokoll werden auf den Treffen der Tagung der Vertragsparteien beraten.

(3) Jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern spätestens sechs Monate vor dem Treffen, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

(4) Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der auf dem Treffen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.

(6) Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser leitet sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern zu.

(7) Änderungen, bei denen es sich nicht um Änderungen von Anhängen handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln derjenigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.

(8) Nimmt eine Vertragspartei eine Änderung eines Anhangs nicht an, so notifiziert sie dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Zuleitung der Änderung durch den Verwahrer. Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frühere Notifikation der Nichtannahme zurücknehmen; damit tritt die Änderung des Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(9) Änderungen eines Anhangs treten für die Vertragsparteien, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, zwölf Monate nach ihrer Zuleitung durch den Verwahrer nach Absatz 6 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses Vertragsparteien waren, eine solche Notifikation vorgelegt haben.

(10) Steht die Änderung eines Anhangs in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls in Kraft tritt.

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