Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
§ 6.
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 12 und § 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- 1. Die Maßnahmen gemäß § 8,
- 2. Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
- 3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
- 4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
- 5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
- 6. sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
- 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
- 1. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- 2. die Maßnahmen gemäß § 8,
- 3. die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Gesetzesnummer
20006827
Dokumentnummer
NOR40119728
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