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§ 1 VOPST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2010

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20006827

Dokumentnummer

NOR40119723

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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