Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:
Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Schaltplan
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20006826
Dokumentnummer
NOR40119666
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