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§ 8 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schaltplan

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119666

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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