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§ 7 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Grundlagen der Gleichstromtechnik,
  3. 3. Grundlagen der Wechselstromtechnik,
  4. 4. Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,
  5. 5. Messtechnik.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119665

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