Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
- 2. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
- 3. Grundlagen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
- 4. elektrische Bauteile, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. Prüf- und Messtechnik.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Messtechnik, Steuertechnik, Prüftechnik
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20006826
Dokumentnummer
NOR40119664
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