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§ 6 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
  2. 2. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
  3. 3. Grundlagen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
  4. 4. elektrische Bauteile, Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. Prüf- und Messtechnik.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Messtechnik, Steuertechnik, Prüftechnik

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119664

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