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§ 4 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119662

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