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§ 11 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2)  Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3)  Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119669

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