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§ 10 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Fachgespräch

§ 10.

(1)   Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2)  Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem/der Prüfungskandidaten/in Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der/die Prüfungskandidat/in hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3)  Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20006826

Dokumentnummer

NOR40119668

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