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§ 12 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zusatzprüfung

§ 12.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006818

Dokumentnummer

NOR40119171

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