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Artikel 4 Monaco Informationsaustausch Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 4

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

  1. 1.Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

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