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§ 2 Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Metallgießer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
  2. 2. Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
  3. 3. Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
  4. 4. Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
  5. 5. Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
  6. 6. Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
  7. 7. Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

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