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Artikel 10 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 10

Grenzüberschreitende Konsultationen

(1) Ist eine Ursprungspartei der Auffassung, dass die Durchführung eines Plans oder eines Programms voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, oder stellt eine Vertragspartei, die voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Ersuchen, so benachrichtigt die Ursprungspartei die betroffene Vertragspartei so früh wie möglich vor der Annahme des Plans oder der Programms.

(2) Die Benachrichtigung enthält insbesondere

a) den Entwurf des Plans oder des Programms und den Umweltbericht mit den Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, und

b) Informationen über das Entscheidungsverfahren, einschließlich der Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen.

(3) Die betroffene Vertragspartei unterrichtet die Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist darüber, ob sie vor der Annahme des Plans oder des Programms Konsultationen wünscht; ist dies der Fall, so nehmen die betreffenden Vertragsparteien Konsultationen auf über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, haben wird, und über die geplanten Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen.

(4) Finden solche Konsultationen statt, so verständigen sich die betreffenden Vertragsparteien auf Einzelheiten, um sicherzustellen, dass die betroffene Öffentlichkeit und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörden der betroffenen Vertragspartei unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, zum Entwurf des Plans oder des Programms und zum Umweltbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

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