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§ 22 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Gestaltung von Prüfungen

§ 22

(1) Die Prüfungen nach dieser Verordnung sind jeweils nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:

  1. 1. die Prüfungsinhalte müssen auf den Lehr- und Lerninhalten der einzelnen Module der Ausbildungslehrgänge basieren;
  2. 2. schriftliche und praktische Prüfungsaufgaben müssen jeweils einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen sowie zu den jeweiligen Arbeitsfeldern der praktischen Arbeit im gehobenen Dienst der Justizverwaltung aufweisen;
  3. 3. Aufgaben schriftlicher und praktischer Teilprüfungen bilden eine der Grundlagen für mündliche Dienstprüfungen;
  4. 4. im Fall schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten erfolgt auch eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit diesen Arbeiten (Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Z1 auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder des jeweiligen Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung (Benotung) allfälliger schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.

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