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§ 9 SanktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Hilfeleistung und Mitwirkung an der Vollziehung

§ 9.

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 11 bis 14 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118619