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§ 5 SanktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Erfüllung zivilrechtlicher Forderungen

§ 5.

(1) Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.

(2) Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erfüllen war.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118615

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