Humanitäre und sonstige Ausnahmen
§ 3.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann, wenn es dem Ziel der Sanktionsmaßnahmen nicht entgegensteht, spezifische Genehmigungen erteilen für
- 1. die Verwendung eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung von Vermögenswerten jeweils zur Deckung der Grundbedürfnisse einer durch einen Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 betroffenen Person oder ihrer Familienmitglieder;
- 2. Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:
- a) Zahlung innerhalb der Europäischen Union von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
- b) Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;
- c) Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern, wenn diese ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung am den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
- 3. Zahlungen an eine durch einen Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 betroffene Person aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Rechtsakts geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden.
(2) Genehmigungsanträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank zu stellen.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20006805
Dokumentnummer
NOR40118613
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