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§ 18 SanktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 18.

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118628

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