§ 15.
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20006805
Dokumentnummer
NOR40148810
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)