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§ 13 SanktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 13.

Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40139026

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