3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 11.
(1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 € übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Das Verfahren wegen der in Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Landesgerichten.
(3) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 Z 5 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 € übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20006805
Dokumentnummer
NOR40118621
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