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§ 79 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Aufsicht

§ 79

(1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde zur Ausübung der Aufsicht, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit in– oder ausländisch registrierter Luftfahrzeuge bzw. der Betriebstüchtigkeit in- oder ausländisch beurkundeten Luftfahrtgeräts

  1. 1. alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen,
  2. 2. auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (§§30 und 71) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß §42 Abs.1, Zwischenbewilligungen gemäß §20 LFG und Bewilligungen gemäß §132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§§55 und 75) sowie
  3. 3. Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instand gehalten werden.

    Im Falle der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß den §§ 37, 40 oder 69 Abs. 2 ist die Aufsicht von der Austro Control GmbH oder, soweit Luftfahrzeuge betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aero Clubs fallen, von diesem, auszuüben, welche der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darüber zu berichten haben.

(2) Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs. 1 Z 3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.

(3) Werden, außer im Falle des Abs. 2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 5 bzw. gemäß § 69 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den §§ 30 Abs. 8, 44 bzw. 58 Abs. 3 und 67 Abs. 2 ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.

(4) Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.

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