Aufzeichnungen
§ 75
Der Halter von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern hat Aufzeichnungen über die maßgeblichen Betriebsdaten der Luftfahrzeuge (Absprünge, Flugstunden, Betriebsstunden der Antriebseinheit u.ä.) und über die Instandhaltungsarbeiten an den Luftfahrzeugen in geeigneter Form zu führen.
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