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§ 62 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

7. Teil

Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter

A. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit

§ 62

(1) An Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.

(2) An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.

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