2. Teil
Eintragung und Kennzeichnung
A. Eintragung von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 6
(1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
- 1. die Ordnungszahl,
- 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
- 3. der Hersteller,
- 4. die Herstellerbezeichnung,
- 5. die Seriennummer,
- 6. Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
- 7. die höchstzulässige Abflugmasse.
(3) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.
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