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§ 6 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

2. Teil

Eintragung und Kennzeichnung

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 6

(1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.

(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:

  1. 1. die Ordnungszahl,
  2. 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
  3. 3. der Hersteller,
  4. 4. die Herstellerbezeichnung,
  5. 5. die Seriennummer,
  6. 6. Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
  7. 7. die höchstzulässige Abflugmasse.

(3) Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil II verantwortlich ist.

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