Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 53.
(1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 1).
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei sinngemäßer Erfüllung der Anforderungen gemäß Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Bewilligung zu erteilen (Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb der Kategorie 2). Bei Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, die eine aufrechte Genehmigung gemäß Teil-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 innehaben, können von der Behörde lediglich die für die beantragte nationale Erweiterung des Betriebsumfanges erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
(5) Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden.
(6) Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.
(7) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Abs. 1 genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
Schlagworte
Entwicklungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226229
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