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§ 4 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4.

Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
  1. a) Flugzeuge,
  2. b) Hubschrauber,
  3. c) Motorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),
  1. e) motorisierte Hängegleiter (Luftfahrzeuge, bei denen an einem Hängegleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Hängegleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen); bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,
  2. f) motorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) und
  3. g) sonstige;
  1. 2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar
  1. a) Segelflugzeuge,
  2. b) Fallschirme (Luftfahrzeuge bestehend aus Hauptfallschirm, Reservefallschirm, Gurtzeug und allenfalls Öffnungsautomat),
  3. c) Hängegleiter (nicht-kraftangetriebene fußstartfähige Luftfahrzeuge, bestehend aus einer aus starren und/oder nicht-starren Teilen bestehenden Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen),
  4. d) Paragleiter (nicht-kraftangetriebene, fußstartfähige Luftfahrzeuge bestehend aus einer nicht-starren Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen) und
  5. e) sonstige;
  1. 3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
  1. a) Luftschiffe:
  1. aa) Gas-Luftschiffe,
  2. bb) Heißluft-Luftschiffe
  1. b) sonstige;
  1. 4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar
  1. a) Freiballone:
  1. aa) Gas-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle und einem Korb),
  2. bb) Heißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner)
  1. b) sonstige;
  1. 5. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG,
  2. 6. Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
  1. a) Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  2. b) Hubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  3. c) Motorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  4. d) Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
  5. e) Segelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  6. f) Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139 ,
  7. g) Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139 .

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226213

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