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§ 36 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Anerkennung von Musterprüfungen

§ 36

(1) Ausländische Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A auszustellen, wenn

  1. 1. sie nach international angewandten Vorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und
  2. 2. die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und
  3. 3. österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.

    Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musteranerkennung festgelegt haben, kann beantragt werden, dass diese anzuwenden sind. Die Z 3 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.

(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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