Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“
§ 29
An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)