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§ 30 VKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Vollziehung

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.