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Artikel 6 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 6

Übermittlung der Aufträge

1. Die Postanweisungsverkehr erfolgt über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netzen.

2. Der elektronische Verkehr erfolgt durch Übermittlung entweder direkt an das auszahlende Amt oder an ein Auswechslungsamt. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Postverwaltungen zu gewährleistet.

3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Postanweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter auszutauschen, die vorrangig versendet werden.

4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117731

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