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Artikel 22 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel VI

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 22

Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos im Ausland

1. Im Falle der Eröffnung eines Postscheckkontos oder eines Kontos anderer Art im Ausland, oder bei Vorliegen eines Ansuchens um Inanspruchnahme eines Finanzproduktes im Ausland, vereinbaren die Postinstitute der Signatarländer dieses Abkommens, bei der Nutzung der betreffenden Produkte behilflich zu sein.

2. Diese Länder können sich bilateral über ihre gegenseitige Hilfeleistung bezüglich des anzuwendenden Verfahrens in allen Details, ebenso über die Kosten dieser Hilfeleistung zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117747

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