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Artikel 15 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 15

Bearbeitung im Bestimmungsland

1. Die im Bestimmungsland ankommenden Überweisungen sind nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten.

2. Im Regelfall sind die im Bestimmungsland fälligen Entgelte vom Begünstigten zu bezahlen; dieses Entgelt kann jedoch gemäß bilaterale Vereinbarungen beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Bestimmungslandes gutgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117740

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