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Artikel 9 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 9

Sicherheit im Postwesen

1. Zur Wahrung bzw. Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Postdienste sorgen die Mitgliedsländer im Interesse aller Beteiligten für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer Sicherheitsstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebes. Zu einer solchen Strategie gehört auch der Informationsaustausch über Belange der Sicherheit und des gefahrlosen Transports und Durchgangs des Kartenschlüsse im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117643

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